Standregeln

Schießanlagenordnung

1.

Grundlage der zwischen den Vertragsparteien nachstehend getroffenen Vereinbarungen sind die Sportordnung, des BDMP / DSU / DSB / BDS / BHDS in der jeweils gültigen Fassung oder individuelle Vereinbarungen zwischen Nutzer und Betreiberin, die dem Nutzer bekannt sind. Es darf nur nach den sportlichen Regeln des BDMP / DSU / DSB / BDS / BHDS oder den individuellen, gesetzlich zulässigen Vereinbarungen zwischen Nutzer und Betreiberin, geschossen werden.

2.

Jeweils vor Beginn der Schießanlagennutzung besichtigt der Nutzer die Schießanlage und meldet vorgefundene Schäden vor Beginn an die Betreiberin. Zudem sind in dem ausliegenden Schießbuch Datum, Beginn und Ende des Schießens sowie die Standaufsicht, Schießleiter und die Namen der Schützen an diesem Schießtag einzutragen.

3.

Dem Nutzer ist es zum Schutz seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit untersagt, die Schießanlage allein zu nutzen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Nutzung der Schießanlage mindestens eine weitere Person, welche keine Schütze sein muss, sich in Sicht- und Rufweite befindet.

4.

Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass nur Schützen auf dem Stand schießen, die entweder Mitglied eines eingetragenen Schießsportverbandes sind oder Gastschützen, welche ausreichend über das Verhalten beim Sportschießen unterrichtet sind und besonders von dem Nutzer überwacht werden.

5.

Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass die Schützen nur mit Waffen schießen, die in einer WBK eingetragen sind und nur mit Munition schießen, die auf dem Stand zugelassen und durch Aushang am Schießstand bezeichnet ist. Die Lagerung von Waffen und Munition auf dem Schießstand und in den Nebenräumen ist außerhalb des Schießbetriebes nicht erlaubt.

6.

Gemäß der Vorschriften der in Ziffer 1. der benannten Verbände (Sportordnung, Sporthandbuch, Schieß- und Standordnung usw.) ist der Nutzer verpflichtet, eine Standaufsicht und einen Schießleiter zu stellen, welche die vom BDMP / DSU / DSB / BDS / BHDS geforderten Voraussetzungen erfüllen muss. Der Nutzer stellt den Schießbetrieb während der vereinbarten Nutzungsdauer eigenverantwortlich sicher und sorgt dafür, dass der Schießbetrieb während der Nutzungsdauer von mindestens einer verantwortlichen und handlungsbevollmächtigten Person beaufsichtigt wird. Die Standaufsicht ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Schießablauf nach den einschlägigen Bestimmungen des BDMP / DSU / DSB / BDS / BHDS zu beaufsichtigen und ist dafür verantwortlich. Der Nutzer übermittelt der Betreiberin vor Beginn der Nutzung eine Liste mit den Namen und Adressen der verantwortlichen Aufsichtspersonen. Die personelle Organisation der Ersten Hilfe stellt der Nutzer für die Nutzungsdauer sicher.

7.

Die Betreiberin oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, die auf den Schießstand mitgebrachten Waffe, Munition und Dokumente zu kontrollieren. Betreiberin und deren Aufsichtspersonal sind berechtigt, gemäß den oben genannten Vorschriften auf dem Schießstand Kontrollen vorzunehmen und evtl. Standverbote auszusprechen.

8.

Der Nutzer verpflichtet sich, nur Sportgeräte zu benutzen, die den Regeln der Sportordnung entsprechen. Der Betrieb der Schießstätte ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Zulässig ist die Verwendung erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Schusswaffen (liegend, kniend, sitzend, stehend); ausgenommen sind Pfeilabschussgeräte.
  • Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind nur zulässig unter Verwendung von Patronenmunition bis zu einer Mündungsenergie von E0 bis 7.000 Joule.
  • Es ist untersagt, verbotene Munition, deren Geschosse Hartkern, Leuchtspur und/oder Brandsatz enthalten, zu verwenden.
  • Beim statischen Schießen sind alle 6 Bahnen gleichzeitig nutzbar.
  • Beim Mehrdistanzschießen kann unter Verwendung der gleichen Feuerlinie bei einem Mindestabstand von 3 Metern maximal 4 Bahnen gleichzeitig genutzt werden.
  • Durch Verkürzung des Abstandes der Schützenposition zu Ziel ist mindestens 3 Minuten Pause zwischen Beendigung des Schießens und zum Beginn des Schießens einzuhalten.
  • Während des Schießbetriebes muss die raumlufttechnische Anlage nach Vorgaben des Herstellers (auch betreffend der Vor- und Nachlaufzeiten) eingeschaltet sein. Bei technischer Störung ist der Schießbetrieb untersagt.

Die für den Stand zugelassenen Waffen sind durch Aushang am Schießstand bezeichnet. Treten während des Schießbetriebes Gefahren oder Schäden auf, ist der Schießbetrieb sofort einzustellen oder einzuschränken. Besondere Vorkommnisse an Waffen und Munition und alle Unfälle sind der Betreiberin umgehend zu melden und im Schießbuch einzutragen.

9.

Der Nutzer erkennt durch diese Schießanlagenordnung die behördlichen Auflagen für Schießstände an. Bei der Nutzung des Schießstandes sind die Vorschriften des jeweils geltenden Waffengesetzes insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs von Schusswaffen/Munition und des Schießens von Kindern und Jugendlichen unbedingt einzuhalten. Die im Schießstand ausgehängte Schießanlagenordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages und wird mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages anerkannt und beachtet.

10.

Der Mieter ist für die Sauberkeit auf dem angemieteten Schießstand verantwortlich. Gesäubert werden muss nach jedem Schießen der gesamte Raum vor und mindestens 10 m hinter der Brüstung.

Sollte die Betreiberin starke Verunreinigungen selbst entfernen lassen müssen, sind die dafür anfallenden Kosten von dem Nutzer zu tragen.

11.

Falls der Nutzer oder ein anderer von ihm mitgebrachten Schießstandnutzer das Inventar des Schießstandes beschädigt, werden ihm Reparatur- und Erneuerungskosten ihm in Rechnung gestellt. Dieses gilt für jegliche Schäden, je nach Beschädigung auch über die im Aushang bekannt gemachten Pauschalen hinaus.

Die Schießanlage wird per Videokamera überwacht. Im Falle von Schäden kann der Verursacher per Videoauswertung festgestellt werden.

Die Pauschalen betragen für jeden einzelnen Boden-, Wand- und Deckentreffer:
– Bei Selbstanzeige des Verursachers: 15,00 EUR
– Bei Ermittlung des Verursachers mit Videoauswertung: 300,00 EUR

Über die Pauschale hinaus entstandene Mehrkosten werden nachberechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.

Das Verkeilen von Türen, insbesondere von Fluchttüren ist zwingend zu unterlassen. Wird eine Fluchttür geöffnet, erhält die Betreiberin eine entsprechende Information. Kosten für Maßnahmen die durch unbefugtes Öffnen bzw. Verkeilen der Fluchttüren von der Betreiberin veranlasst werden müssen, gehen zu Lasten des Nutzers.

13.

Die Überwachung der Schützen und die Durchsetzung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt während der Nutzungszeit durch den Nutzer. Dessen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Verstöße sind vom Nutzer unverzüglich an die Betreiberin zu melden. Verstößt ein Schütze gegen die Nutzungsbedingungen und diese Schießanlagenordnung, kann er von der Betreiberin mit einem längerfristigen bis vollständigen Standverbot belegt werden. Über diese Maßnahme wird der Nutzer und ggf. der Schütze benachrichtigt. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass der Schütze in den vom Nutzer gebuchten Zeiträumen den Stand nicht mehr betritt. Die Einhaltung dieser Vorschrift kann, notfalls unter Einschaltung der Ordnungsbehörden, erzwungen werden.

14.

Sollten sich die gesetzlichen und behördlichen Auflagen für die Schießstände ändern, wird der Nutzer darüber sofort informiert. Diese Änderungen gelten ab dem Tag der Information und sind vom Nutzer zu beachten und werden automatisch Bestandteil des Nutzungsvertrages bzw. dieser Schießanlagenordnung. Der Nutzer hat die dann gültigen Auflagen seinen Schützen unverzüglich mitzuteilen und ist dafür verantwortlich, dass diese Auflagen von den Schützen eingehalten werden.

Hinweis Gesetzesänderung – Magazine

Magazine, welche verboten sind:

Mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung ist ab 01. September 2020 der Umgang mit Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, verboten.

Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuerminution und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben. Jedoch gibt es die Möglichkeit, der Verwendung dieser Magazine. Hier muss es nach der Schießsportordnung zulässig sein mit einer verbotenen Magazingröße zu schießen und eine 1. Anzeigenbescheinigung, 2. die Anzeige über den Besitz eines Magazins und 3. die Anlage zur Anzeigenbescheinigung welche im Original (geheftet und gesiegelt) mitzuführen sind, müssen auf Verlangen des Betreibers vorgelegt werden. Weiterhin kommt noch in Frage, ein Bescheid vom Bundeskriminalamt nach § 40 Abs. 4 WaffG über die Zulassung.

Verbotene Halbautomaten mit eingebauten großen Magazinen:

Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenen Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam (§ 58 Abs. 18 Satz 1 WaffG). Ist eine solche Waffe entsprechend in der Waffenbesitzkarte eingetragen, mit dem Datum 13. Juni 2017 oder vor diesem Tag „erworben“ (Spalte 8 in der Standard Waffenbesitzkarte) so ist die Nutzung dieser Waffe zulässig. Eine Überlassung einer solchen Waffe ist nach § 12 Abs 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG auch auf dem Schießstand nicht zulässig.

Nach dem 01. September bleibt ein Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen nicht sanktioniert, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen, da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind, ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind.